Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wird Beschäftigten nunmehr das Recht eingeräumt, zu einem Gespräch im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
Madlena Gänsbauer
Rechtsassessorin Arbeits- und Sozialrecht
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