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Eintrag vom 30.06.2022

Änderungsentwurf für 31. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV)

Der bvdm kritisiert in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) die Bestrebungen, strengere Grenzwerte und umfassendere Mess- und Nachweispflichten als die europäischen Schlussfolgerungen aus den BVT-Merkblättern vorgeben, einzuführen. Er fordert eine Eins-zu-eins-Umsetzung europäischer Vorgaben.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat am 25. Mai 2022 einen Änderungsentwurf der 31. BImSchV vorgelegt, den der bvdm kritisiert. Mit der Verordnung werden die im Jahr 2020 veröffentlichten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln in nationales Recht umgesetzt. Die 31. BImSchV wird für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Anlagen aber auch bei Änderungsgenehmigungen herangezogen.

Die 31. BImSchV gilt für Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten mit gewissen Schwellenwerten ausgeführt wer-den. Das sind in unserer Branche üblicherweise Illustrationstiefdruck-, Heatset-Rollenoffset- oder Flexo- bzw. Verpackungstiefdruckbetriebe mit einem Verbrauch von über 15 t Lösemitteln im Jahr.

Aus Sicht des bvdm sind die auf europäischer Ebene angelegten emissionsschutzrechtlichen Regelungen, deren Ziel es ist, ein einheitliches und hohes Umweltschutzniveau sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa zu gewährleisten, ausreichend. National sollten keine darüberhinausgehenden Forderungen angestrebt werden, da sonst die wirtschaftliche Wettbewerbssituation konterkariert wird. Vielmehr fordert der bvdm eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben.

Zudem untergräbt der Entwurf mit seinen neuen Anforderungen und Verschärfungen gegenüber der bestehenden Lage die erklärten Ziele der Bundesregierung zum Bürokratieabbau. Es kann nicht Ziel sein, eine Gefährdung des weiteren Betriebes als auch der Genehmigungsfähigkeit von neuen und bestehenden Anlagen in Deutschland anzustreben. Durch die im Arbeitsentwurf geplanten bürokratischen Vorgaben insbesondere die neuen Vorgaben an Lösemittelbilanzen betreffend, sieht der bvdm erhebliche Kosten auf die Unternehmen zukommen und damit deren Wirtschaftlichkeit gefährdet, ohne damit einen Vorteil für die Umwelt zu generieren.

Ansprechpartnerin

Julia Rohmann

Julia Rohmann
Referentin Umeltschutz & Arbeitssicherheit

030 209139-163