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Eintrag vom 05.05.2021

Förderung von Prüfungsvorbereitungskursen

Ab sofort tritt die überarbeitete zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ in Kraft. Somit werden die Hilfen für die Auftrags- und Verbundausbildung erhöht und auch für das Ausbildungsjahr 2020/2021 gewährt. Neu aufgenommen wurde ein Zuschuss für den Besuch von Prüfungsvorbereitungskursen, die ab dem 18. März 2021 gestartet sind.

Unternehmen, die zeitweise die Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen müssen, können mit Ausbildungsbetrieben, Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten oder Ausbildungsdienstleistern eine zeitweise Auftrags- oder Verbundausbildung vereinbaren. Die bereits am 23. Oktober 2020 in Kraft getretene zweite Förderrichtlinie wurde wie folgt nachgebessert:

  • Die Prämie für die Auftrags- oder Verbundausbildung kann an den Stammbetrieb oder den Interims-Ausbildungsbetrieb/die Überbetriebliche Berufsbildungsstätte/den Ausbildungsdienstleister gezahlt werden. Die Antragsberechtigten müssen sich untereinander verständigen, wer den Antrag stellt.
  • Die Prämienhöhe für die temporäre Auftrags- oder Verbundausbildung beträgt je Azubi 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro (18 Wochen).
  • Die vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung muss nur noch mindestens 4 Wochen betragen und wird nun bis zu 18 Wochen gefördert. Die Förderung kann auf mehrere, nicht zusammenhängende Zeiträume aufgeteilt werden.
  • Wurden bereits Zuwendungen für dieses Ausbildungsverhältnis aus der ersten Förderrichtlinie erhalten, können diese Prämien nicht mehr beantragt werden.

Neu aufgenommen wurden in die zweite Förderrichtlinie die Zuschüsse zu Prüfungsvorbereitungslehrgängen für Auszubildende, die in 2021 ihre Ausbildung teilweise oder ganz abschließen. Es werden auch Kurse, die teilweise oder ganz in digitaler Form erfolgen, gefördert.

  • Der Zuschuss beträgt einmalig je Auszubildenden 50 Prozent der Lehrgangskosten, maximal 500 Euro.
  • Beginn und Ende des Prüfungsvorbereitungskurses muss zwischen dem 18. März und 31. Dezember 2021 liegen.
  • Eine Förderung erfolgt nur bei regelmäßiger Teilnahme des Auszubildenden an dem Lehrgang. Ebenso darf der Auszubildende nicht an den Kosten des Prüfungsvorbereitungskurses beteiligt werden.
  • Antragsberechtigt ist nur der Stammausbildungsbetrieb. Es muss eine Betroffenheit von der Corona-Pandemie nachgewiesen werden (Erhalt von Kurzarbeitergeld vor Beginn des Lehrgangs oder ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat 2019).

Die Förderungen im Rahmen der Zweiten Förderrichtlinie können bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragt werden.

Informationen und Antragstellung Förderung „Ausbildungsplätze sichern"

Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 30.04.2021 unter der Fundstelle BAnz AT 30.04.2021 B4

Ansprechpartnerin

Melanie Erlewein

Melanie Erlewein
Referentin Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

0711 45044-50
0173 7013713