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Eintrag vom 15.12.2020

Lockerungen der Fördervoraussetzungen der ersten Förderrichtlinie „Ausbildungsplätze sichern“

Die erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umfasste vier Fördermaßnahmen: Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und Übernahmeprämien. Aufgrund der restriktiven Fördervoraussetzungen konnten bisher aber nur wenige Unternehmen davon profitieren.

Azubis

Am 10. Dezember 2020 wurden folgende Erleichterungen in Bezug auf die Fördervoraussetzungen für die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern" im Bundesanzeiger veröffentlicht:

  • Die „Ausbildungsprämie" und die „Ausbildungsprämie plus" können zukünftig auch von Unternehmen beantragt werden, die im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten durchschnittlich mindestens 50 Prozent Umsatzeinbruch hatten oder in fünf zusammenhängenden Monaten 30 Prozent weniger Umsatz gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres hatten. Bisher war für die Beantragung der Zuschüsse ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr notwendig. Weiterhin muss aber für die Ausbildungsprämie die Anzahl der neuen Auszubildenden dem Durchschnitt der letzten drei Jahre entsprechen, für die Ausbildungsprämie plus muss diese übertroffen werden.

  • Ab sofort werden auch Ausbildungen berücksichtigt, die ab dem 24. Juni 2020 begonnen haben. Vorher galt dies nur für Ausbildungen ab dem 1. August 2020.

  • Bei dem Förderkriterium der angemeldeten Kurzarbeit wird der bisher nur auf das erste Halbjahr 2020 geltende Zeitraum auf das ganze Jahr 2020 erweitert.

  • Die Befristung für Zuschüsse bei Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung wird um sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert.

  • Die Übernahmeprämie von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben wird ebenfalls bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Beschränkung auf KMU (maximal 249 Beschäftigte) wird bei abgebenden und aufnehmenden Unternehmen aufgehoben. Bei allen anderen Maßnahmen bleibt die Einschränkung auf KMU bestehen.

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, so dass Anträge innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden können, die nun nach den neuen Richtlinien Anspruch auf Förderung haben. Dies gilt auch für Anträge, die aufgrund der vorher geltenden Förderkriterien abgelehnt wurden.

Link zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 10.12.2020. Bitte Fundstelle BAnz AT 10.12.2020 B3 eingeben.

www.bundesanzeiger.de