Kurzarbeit kann entweder für den gesamten Betrieb oder begrenzt auf einzelne Betriebsabteilungen (§ 97 S. 2 SGB III) angezeigt und für (derzeit) längstens zwölf Monate bezogen werden. Der Arbeitgeber muss schon bei der Anzeige des Arbeitsausfalls angeben, ob Kurzarbeit für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen angezeigt wird. Die Bezugsfrist von zwölf Monaten gilt dann, je nach Anzeige, einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, für die Kurzarbeit angezeigt worden ist. Der Bezugszeitraum kann dabei für verschiedene Betriebsabteilungen zu unterschiedlichen Zeiten beginnen.
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