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Eintrag vom 24.06.2020

Frist für Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 30. Juni 2020 verlängert

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 SGB IX).

Recht

Arbeitgeber, die diese Beschäftigungsquote nicht erreichen, zahlen eine Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter (§ 160 SGB IX). Jeweils bis zum 31. März des Folgejahres müssen Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit mitteilen, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt wurde (§ 163 SGB IX).

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter haben bekannt gegeben, dass diese Frist bezüglich des Anzeigejahrs 2019 auf Grund der Corona-Krise bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.

Pressemitteilung

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