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Eintrag vom 15.11.2019

Aktueller Stand des Berufs­bildungs­modernisierungs­gesetzes (BBiMoG)

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Oktober 2019 in 2./3. Lesung die vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgeabschätzung vorgelegte Beschlussempfehlung zum Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes (BBiMoG) mit Stimmen der Regierungsfraktionen angenommen. Das verabschiedete Gesetz geht in einigen Punkten weit über den Entwurf der Bundesregierung hinaus. Hier die wichtigsten Beschlüsse kurz zusammengefasst:

Fortbildungsabschlussbezeichnungen (§§ 53b, 53c, 53d BBiMoG)
Künftig können die etablierten Bezeichnungen der Ausbildungsberufe um die Bezeichnungen „Berufsspezialist", „Bachelor Professional" und „Master Professional" ergänzt werden. Dies ist ausdrücklich keine Verpflichtung, d.h. die Sozialpartner dürfen die bisherigen Berufsbezeichnungen weiterverwenden. Eine Ergänzung oder ein Ersatz der bisherigen Bezeichnungen durch die neuen sind optional.

Freistellung Auszubildender (§ 15 BBiMoG)
Künftig dürfen, neben minderjährigen, auch volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag pro Woche bzw. in Berufsschulwochen nicht weiter im Betrieb beschäftigt bzw. qualifiziert werden. Voraussetzung hierfür sind mindestens sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten (Berufsschultag) bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen (Berufsschulwoche).
Darüber hinaus müssen Auszubildende auch an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden. Ein Verstoß gegen den Freistellungsanspruch wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Freistellung ehrenamtlicher Prüfer/-innen (§ 40 BBiMoG)
Arbeitgeber müssen ehrenamtliche Prüfer/-innen künftig freistellen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen erforderlich ist und keine wichtigen betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Die gesetzliche Regelung sagt derzeit nichts zur Häufigkeit oder Dauer der Freistellung aus.

Ausbildungsmittel (§ 14 BBiMoG)
Künftig müssen Arbeitgeber ihren Auszubildenden neben Werkzeugen und Werkstoffen auch Fachliteratur kostenlos zur Verfügung stellen.

Der Großteil der Beschlüsse stellt für ausbildende Unternehmen erhebliche Mehrbelastungen dar. Die Verbände werden sich deshalb vor der endgültigen Beschlussfassung des Bundesrates dafür einsetzen, dass über den Regierungsentwurf hinausgehende Belastungen vermieden werden. Das BBiMoG tritt voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft.

Ansprechpartner

Melanie Erlewein

Melanie Erlewein
Referentin Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

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