Das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Abgabe entsprechender Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeübt werden.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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