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Eintrag vom 15.05.2024

Digitale Bewerbungsunterlagen reichen für den Betriebsrat

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanten Einstellungen durch den Arbeitgeber ist stark ausgeprägt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat unter anderem vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Bewerber zu geben.

Recht

Er hat dabei den Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Ansprechpartnerin

Madlena Gänsbauer

Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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0151 10351915