Ein Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2022, Az.: 2 Ca 93/22 nicht verpflichtet, Informationen einer Gewerkschaft an die dienstlichen E-Mail-Adressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden. Das Gericht lehnt es damit ab, einen Arbeitgeber gleichsam als digitalen Boten einer Gewerkschaft einzusetzen.