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Eintrag vom 17.08.2021

Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

Eine verkürzte Ausbildungsdauer kann besonders für Studienabbrecher oder ältere Auszubildende eine attraktive Option sein. Die Hauptausschussempfehlung Nr. 123 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) behandelt die Voraussetzungen und Vorgehensweise für die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.

Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in dieser Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 BBIG/§ 27c Abs. 1 HwO). Dies kann bereits beim Vertragsabschluss oder bis zum 18. Monat der laufenden Ausbildung festgelegt werden, wenn ein entsprechender Verkürzungsgrund vorliegt, wie beispielsweise eine Fachhochschul- oder Hochschulreife, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder eine einschlägige berufliche Grundbildung, Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung.

Eine Anrechnung beruflicher Vorbildung nach § 7 Abs. 2 u. 3 BBIG/§ 27a Abs. 2 u. 3 HwO ist dann möglich, wenn die in Bildungsmaßnahmen vermittelten Inhalte der inhaltlichen und zeitlichen Struktur der Ausbildungsordnung entsprechen. Die geforderte berufliche Vorbildung kann durch schulische Bildungsgänge wie Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder ein- und zweijährige Berufsfachschule erlangt werden. Ebenso kann dies durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), Einstiegsqualifikationen (EQ) sowie eine begonnene oder abgeschlossene Ausbildung in einem anderen einschlägigen Beruf erfüllt sein. Eine Anrechnung wird als zurückgelegte Ausbildungszeit betrachtet und kann sich dadurch auf die Ausbildungsvergütung auswirken. Angerechnete Zeiträume dürfen 6 Monate nicht unterschreiten.

Eine vorzeitige Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung kann auch bei Vorlage überdurchschnittlicher Leistungen in der Berufsschule und in der Praxis beantragt werden (§ 45 Abs. 1 BBIG/§ 37 Abs. 1 HwO). Überdurchschnittliche Leistungen liegen dann vor, wenn der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern sowie die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistungen besser als 2,49 sind.

Die Mindestdauer bei einer 3-jährigen Ausbildung soll insbesondere bei Vorlage mehrerer Verkürzungsgründe nicht unter 18 Monaten liegen.

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist möglich, wenn das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht werden kann. Als Gründe gelten Mängel in der Ausbildung, Nichterreichen der Leistungsziele in der Berufsschule, längere unverschuldete Ausfallzeiten oder Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beendigung der Ausbildung und unter Berücksichtigung der Prüfungstermine erfolgen.

In der aktualisierten Empfehlung wurde die bisher enthaltene Empfehlung zur Teilzeitausbildung herausgenommen, da es hierzu mittlerweile eine eigene Empfehlung gibt.

Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung (BIBB)

Empfehlung Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung (BIBB)

Ansprechpartnerin

Melanie Erlewein

Melanie Erlewein
Referentin Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

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