Zum 1. Januar 2021 tritt voraussichtlich ein neues Sanierungsgesetz in Kraft, das fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vorsieht.
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) soll insbesondere die Sanierung ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens erleichtern. Während im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich, wobei die Regelungen auf bestimmte Gläubigergruppen beschränkt werden können.
Insolvenzantragspflicht entfällt
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.