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Eintrag vom 13.01.2021

Sanierung ohne Insolvenz – Der präventive Restrukturierungsrahmen

Zum 1. Januar 2021 tritt voraussichtlich ein neues Sanierungsgesetz in Kraft, das fundamentale Änderungen des Sanierungsrechts vorsieht.

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) soll insbesondere die Sanierung ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens erleichtern. Während im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auch gegen den Willen der Gläubiger und Gesellschafter in deren Rechte eingegriffen werden kann, setzt eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens immer die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Nach der künftigen Gesetzeslage sind sowohl Eingriffe in Gläubiger- als auch in Gesellschafterrechte gegen deren Willen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich, wobei die Regelungen auf bestimmte Gläubigergruppen beschränkt werden können.

Insolvenzantragspflicht entfällt

Voraussetzung für die Anwendung der neuen Vorschriften ist i. d. R. jedoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 17, 19 InsO) vorliegt. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) können die neuen Regelungen in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum entfällt dann auch die Insolvenzantragspflicht.

„Die Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte“, Dr. Dietmar Haffa Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
Restrukturierungsplan erfordert 75%-Mehrheit
 
Zur Umsetzung der geplanten Sanierung außerhalb der Insolvenz wird künftig insbesondere ein sog. Restrukturierungsplan zur Verfügung gestellt. Ähnlich einem Insolvenzplan können damit verbindliche Regelungen auch für Gläubiger und Gesellschafter getroffen werden, wenn sich eine Mehrheit der Gläubiger dafür ausspricht. Während der Insolvenzplan lediglich eine einfache 50 %-Mehrheit der Forderungen vorsieht, erfordert der neue Restrukturierungsplan eine qualifizierte 75 %-Mehrheit. Ausgenommen werden aber explizit Planregelungen, die in Arbeitnehmerrechte eingreifen. Eine Veröffentlichung ist anders als beim Insolvenzverfahren nicht erforderlich. Vorgesehen ist auch, dass nachteilige Verträge gegen den Willen von Vertragspartnern beendet werden können.
 
Vorrangige Interessen der Gläubiger
 
Die neue Gesetzeslage führt zu einer Verschärfung der Haftung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. So haben bspw. die Geschäftsführer zukünftig bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger vorrangig vor den Gesellschafterinteressen zu wahren. Bei Verletzung dieser Pflicht droht die persönliche Haftung.
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