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Eintrag vom 12.05.2021

Bescheinigung für tagesaktuelle Coronatests durch Arbeitgeber möglich

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW) wurde mit Wirkung vom 03.05.2021 erneut geändert. Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Erweiterung der Ausstellungsberechtigung und die Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests gem. § 28 b Abs. 9 IfSG. Diese werden erweitert, konkretisiert und klargestellt.

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