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Eintrag vom 06.07.2020

Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie – Ende der Ausnahmeregelung für die Verpackungsindustrie

Am 14. April haben wir über die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie informiert. Diese beinhaltete Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz (u.a. Ausdehnung der Arbeitszeit auf 12 Stunden/Tag, Verkürzung der Ruhezeit, Erleichterungen bei der Sonn- und Feiertagsarbeit) explizit auch für die Unternehmen, die Verpackungsprodukte herstellen. Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung ist bis zum 31. Juli 2020 befristet. Die auf Grund der Verordnung zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden. Wir sind an das BMAS herangetreten und haben uns für eine Verlängerung der zugelassenen Ausnahmen eingesetzt.

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