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Eintrag vom 11.05.2023

Einheitlicher Hinweisgeberschutz („Whistleblower-Gesetz") ist zwar richtig, enthält aber zu viele Unklarheiten

Barta: „Das Ziel von weniger Aufwand und Bürokratie für die Unternehmen wird damit kaum erreicht“

STUTTGART – Die baden-württembergische Wirtschaft bewertet die Einigung im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf ein Hinweisgeberschutzgesetz („Whistleblower-Gesetz") kritisch. Zwar sei zu begrüßen, dass man sich auf ein einheitliches Gesetz verständigt habe. „Es wäre ja auch völlig unverständlich gewesen, hier den öffentlichen Bereich und die Privatwirtschaft gesetzlich ungleich zu behandeln", sagte Oliver Barta, Hauptgeschäftsführer der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) am Mittwoch in Stuttgart: „Wir haben auch Verständnis, dass alle Beteiligten bei einem Kompromiss Abstriche machen müssen. Aber diese Einigung enthält viel zu viele Unklarheiten, das ist kein guter Kompromiss für die Unternehmen."

Zwar soll nun doch keine Verpflichtung für die Unternehmen kommen, auch anonyme Meldekanäle einzurichten. Gleichwohl sollten sie laut Einigungspapier des Vermittlungsausschusses eingehende anonyme Hinweise bearbeiten. Zudem haben Vertreter der Ampelkoalition bereits angekündigt, dass zumindest die geplanten externen Hinweisgebersysteme auch anonyme Hinweise bearbeiten. „Faktisch werden dadurch viele Unternehmen gezwungen, solche Systeme auch intern aufzubauen", kritisiert Barta: „Das Ziel von weniger Aufwand und Bürokratie für die Firmen wird damit kaum erreicht."

Auch der in der Einigung vorgesehene Vorrang für die Nutzung interner Meldekanäle ist aus Sicht der UBW kaum belastbar. „Ein ‚sollte' ist keine klare Regelung, die verhindert, dass Hinweise, denen betriebsintern nachgegangen werden kann, nicht gleich bei einer externen Meldestelle samt gegebenenfalls externen „Ermittlungsverfahren" landen. Dieser Vorrang droht damit ins Leere zu laufen", so der UBW-Hauptgeschäftsführer.

Darüber hinaus enthalte der Gesetzentwurf weitere unbestimmte Rechtsbegriffe, die für Unsicherheiten sorgen werden. Außerdem gingen die Regelungen beim Anwendungsbereich des Gesetzes über die EU-Vorgaben hinaus – in der EU-Richtlinie sind die Anwendungsbereiche enger gefasst. „Hier könnte der Gesetzgeber die Spielräume der Richtlinie besser nutzen, um zusätzliche Belastungen für die Betriebe zu vermeiden", so Barta.

Unnötig sei zudem die Einführung einer Geldbuße für Unternehmen, die gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren verstoßen, auch wenn das Höchstmaß gegenüber den ursprünglichen Plänen auf 50.000 Euro halbiert worden sei. „Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, potenzielle Hinweisgeber nicht zu behindern und sie vor Repressalien zu schützen. Eine Geldbuße für Unternehmen, die kein eigenes Meldeverfahren einrichten, trägt nicht zu diesem Schutz bei und ist auch in der Richtlinie nicht vorgesehen", sagt Barta: „Zudem entsteht Arbeitgebern, die kein eigenes Meldesystem einrichten, ja schon dadurch ein Nachteil, dass sich Hinweisgeber dann nur an externe Meldestellen wenden werden."

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UBW-Pressemitteilung: Einheitlicher Hinweisgeberschutz, Gesetzentwurf
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