Seit 16.09.2021 gilt eine neue Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO BW). Im Wesentlichen neu ist dabei ein dreistufiges Warnsystem, welches strengere Regelungen bei sich abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser vorsieht. In der ersten Stufe (Basisstufe) bleibt es in der Regel bei den bisherigen 3G Vorgaben, in der Warn- und Alarmstufe wird die Regelung durch eine PCR-Testpflicht bzw. durch ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für ungeimpfte Personen ergänzt („2G“).
Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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