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Eintrag vom 27.03.2020

TV Altersvorsorge in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie

In Folge der Einführung des neuen Arbeitgeberbeitrags nach § 6a Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags zur Förderung der Altersversorgung in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Fassung vom 27. Januar 2020 (TV bAV PPK) haben sich folgende Fragestellungen ergeben.

  • Ob und wie kann der Arbeitgeberbeitrag in den bereits bestehenden Umwandlungsvereinbarungen – auch bei Verträgen außerhalb des Zukunftsfonds – umgesetzt werden?

  • Wie ist bei einer Anrechnung eines bereits freiwillig gezahlten Arbeitgeberzuschuss auf den neuen Arbeitgeberbeitrag nach § 6a Abs. 6 TV bAV PPK vorzugehen?

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Tarifvertrag Zukunftsfonds
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Musterschreiben Anrechnung Zuschuss bAV
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